SAA und BPR

Standardarbeitsanweisungen und
Behandlungspfade im Rettungsdienst

Aufklärung

Erläuterungen

Jede invasive medizinische Maßnahme stellt eine Körperverletzung mit möglichen straf- und zivilrechtlichen Folgen dar. Diese wird nur gerechtfertigt durch eine bestehende Indikation und die Einwilligung des Pat. nach erfolgter Aufklärung. Der Pat. muss so aufgeklärt werden, dass er die Tragweite seiner Entscheidung bezüglich Zustimmung oder Ablehnung einer Maßnahme überblicken kann (sog. „informed consent“). Die Aufklärung muss ggf. auch gegenüber Eltern oder gesetzlichen Betreuern erfolgen. Sie soll stets durch den höchstqualifizierten vor Ort anwesenden Mitarbeiter durchgeführt werden. Dieser muss für die Durchführung der Maßnahme ausgebildet sein und sie beherrschen. Die Qualifikation des aufklärenden und durchführenden Mitarbeiters ist dem Pat. zu erläutern. Die für die Entscheidungsfindung wichtigen Argumente müssen für den Pat. verständlich erklärt werden. Ein Pat. trägt dann selbst die gesamte Verantwortung für seine Entscheidung. Lehnt der Pat. die Durchführung einer Maßnahme durch nichtärztliches Personal ab, ist dies zu akzeptieren. Umfang und Inhalt der Aufklärung sowie Zustimmung oder Ablehnung sind umfassend im Einsatzprotokoll zu dokumentieren. Bei bewusstlosen oder nicht einwilligungsfähigen Pat. gilt der mutmaßliche Pat.-Wille. Im Falle eines nicht entscheidungsfähigen Pat. oder der Ablehnung von indizierten Maßnahmen ist ein NA hinzuzuziehen. Bezüglich des Einbezugs von Zeugen bei einer Aufklärung ist die Schweigepflicht zu beachten.

Notwendigkeit

Durchführung einer (invasiven) Maßnahme / Medikamentengabe:

  • eindeutige Indikation gemäß SAA und BPR
  • erhobene indikationsbegründende Befunde sind aussagekräftig zu dokumentieren
Einwilligungsfähigkeit

siehe BPR „Erläuterung zur Einwilligungsfähigkeit“

Situationsgerechte Aufklärung

Aufklärender ist für die Durchführung der Maßnahme ausgebildet. Erläuterung der Notwendigkeit der Maßnahme, Vorteile, erwartete Verbesserung, Risiken, evtl. Alternativen mögliche Nachteile / Komplikationen, für in den Pat. verständlicher Sprache (Vorsicht Fachausdrücke). Der Pat. soll durch die Aufklärung soweit informiert sein, dass er die Tragweite der Maßnahme beurteilen sowie die Entscheidung über Einwilligung / Ablehnung treffen kann. Aufklärung und Einwilligung können in einer Notfallsituation auch unmittelbar vor der Maßnahme und mündlich erfolgen.

Dokumentation

Pat.-Zustand, erhobene klinische Befunde und Vitalparameter, Indikation für die Maßnahmen, Kriterien der Einwilligungsfähigkeit; Art, Umfang, Inhalt der Aufklärung, Einwilligung oder Ablehnung der Maßnahmen, Gründe für die Ablehnung einer Maßnahme durch den Pat., ggf. Anhaltspunkte zur Beurteilung des mutmaßlichen Pat.-Willens bei Bewusstlosen.

Ein Verstoß gegen die Befunderhebungs- und Dokumentationspflicht stellt eine Sorgfaltspflicht- verletzung im Sinne eines (ggf. groben) Befunderhebungs- / Behandlungsfehlers dar und kann im Rahmen eines Gerichtsverfahrens zur Beweislastumkehr führen.

Quelle: SAA und BPR 2023; Standard-Arbeitsanweisungen und Behandlungspfade Rettungsdienst; 6L-AG SAA und BPR
Stand: 15.05.2023; Nächste geplante Überarbeitung: Juli 2025

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