SAA und BPR

Standardarbeitsanweisungen und
Behandlungspfade im Rettungsdienst

Supplement Schmerzbehandlung

Vorwort zum Supplement Schmerzbehandlung der Standardarbeitsanweisungen und Behandlungspfade im Rettungsdienst Version 2023

Am 27.07.2023 ist das Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz in Kraft getreten, das unter anderem Änderungen im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) und im Notfallsanitätergesetz (NotSanG) regelt.

Die 6-Länder-Arbeitsgruppe der Ärztlichen Leitungen Rettungsdienst (ÄLRD) als Herausgeberin der Standard- Arbeitsanweisungen (SAA) und Behandlungspfade (BPR) Rettungsdienst begrüßt die damit neu geschaffenen Versorgungsmöglichkeiten zur optimierten Schmerzbehandlung im Rettungsdienst. Um den geänderten rechtlichen Bedingungen zeitnah Rechnung zu tragen, erscheint hiermit nach Prüfung der Rechtslage außerhalb des üblichen Überarbeitungszyklus von 2 Jahren eine Ergänzung der SAA und BPR 2023.

Während die jüngsten Ergänzungen des NotSanG keine neue Rechtsgrundlage zur eigenständigen Verabreichung von Betäubungsmitteln durch Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter (NotSan) bieten, weil sie formal eine Präzisierung bereits bestehender Regelungen hinsichtlich der eigenverantwortlichen Ausübung heilkundlicher Maßnahmen durch NotSan (§2a NotSanG) und der Ausbildungsziele (§4 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c NotSanG) mit Blick auf eine Medikamentengabe darstellen, eröffnet der dem BtMG hinzugefügte §13 Absatz 1b Handlungsoptionen, die bisher betäubungsmittelrechtlich nicht statthaft waren. Jedoch lässt diese Gesetzesergänzung die Gabe von Betäubungsmitteln durch NotSan nur unter bestimmten Voraussetzungen zu.

Unter Beachtung dieser Rahmenbedingungen hat die 6-Länder-AG der ÄLRD insgesamt drei neue SAA für Medikamente erstellt, sowie drei weitere, bereits vorhandene SAA überarbeitet. Darüber hinaus wurden sieben BPR ergänzt, die nun die Möglichkeit der Gabe eines Opioids enthalten.

Damit wird die Voraussetzung im §13 Absatz 1b BtMG erfüllt, nach der die Gabe von Betäubungsmitteln durch NotSan nur dann infrage kommt, wenn sie auf der Grundlage standardisierter, schriftlicher ärztlicher Vorgaben erfolgt, die die Art und Weise der Applikation regeln. Das Eintreffen eines Arztes vor der Gabe von Betäubungsmitteln durch NotSan gemäß dieser Vorgaben muss dann nicht abgewartet werden, wenn die Beschwerden erheblich sind oder eine Gefahr für die Gesundheit abgewendet werden muss und das Behandlungsziel nicht auf andere Weise – ohne die Verwendung von Betäubungsmitteln – erreicht werden kann (siehe §13 Absatz 1 Satz 2 BtMG).

Die hiermit in Textform veröffentlichten ärztlichen Vorgaben der Ärztlichen Leitungen Rettungsdienst entsprechen den im BtMG definierten formalen Voraussetzungen. Für die in diesem Supplement enthaltenen Ergänzungen und Änderungen gilt jedoch weiterhin, dass durch die Herausgabe keine automatische Legitimation zur eigenständigen Anwendung besteht. So sollen NotSan im Umgang mit den vorgegebenen Betäubungsmitteln geschult sein und regelmäßig zertifiziert werden. Die SAA und BPR definieren, wann Beschwerden erheblich sind bzw. eine Gefahr für die Gesundheit abzuwenden ist, so dass das Eintreffen eines Arztes vor der Gabe von Betäubungsmitteln nicht abgewartet werden muss. Im Rahmen heilkundlicher Behandlungen mit Betäubungsmitteln können NotSan zudem telenotärztliche Systeme zur Unterstützung nutzen.

Quelle: SAA und BPR 2023; Standard-Arbeitsanweisungen und Behandlungspfade Rettungsdienst; 6L-AG SAA und BPR
Stand: 15.05.2023; Nächste geplante Überarbeitung: Juli 2025